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Unentschuldbares Fehlverhalten des Arbeitgebers: Der Kassationshof positioniert sich mehr auf den Schaden als auf die Ursache des Unfalls

Vorbeugen ist besser als heilen!
Zur Vorlage des Urteils der Zweiten Zivilkammer des Kassationsgerichts vom 19. Juni 2019
(Kassationshof, 2. Zivilkammer, 20. Juni 2019, Nr. 18-19.175)

Selon les dispositions de l’article L. 452-1 du Code de la sécurité sociale, en vertu du contrat de travail le liant à son salarié, l’employeur est tenu envers celui-ci d’une obligation de sécurité de résultat, notamment en ce qui concerne les accidents du travail. Le manquement à cette obligation a le caractère d’une faute inexcusable lorsque l’employeur avait ou aurait dû avoir conscience du danger auquel le salarié était exposé et qu’il n’a pas pris les mesures nécessaires pour l’en protéger.

Durch den Rechtsstreit um unentschuldbares Fehlverhalten zensiert das Kassationsgericht die Nachlässigkeit des Arbeitgebers bei der Umsetzung von Maßnahmen, die den Schutz der Integrität seiner Arbeitnehmer gewährleisten sollen.

Im vorliegenden Fall erlitt Herr W..., ein LKW-Fahrer, einen Verkehrsunfall, nachdem er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und durch die Windschutzscheibe aus dem Fahrgastraum geschleudert wurde. Dieser Unfall wurde von der Caisse primaire d'assurance maladie du Tarn im Rahmen der Berufsgesetzgebung übernommen, d. h. er wurde als Arbeitsunfall anerkannt.

C’est ainsi que M. W… a saisi une juridiction de soziale Sicherheit d’une action en reconnaissance de la faute inexcusable de son employeur.

Um zu beweisen, dass die Sicherheit des Fahrzeugs gewährleistet war, versuchte der Arbeitgeber sich zu verteidigen, indem er behauptete, dass bei der technischen Kontrolle keine Mängel festgestellt worden waren.

Während das Berufungsgericht den Ansprüchen des Arbeitgebers stattgab, war das Kassationsgericht anderer Meinung: Es stellte fest, dass der Kläger aus der Windschutzscheibe geschleudert worden war und der Sicherheitsgurt daher zwangsläufig zum Schaden beigetragen hatte.

Das Kassationsgericht stellte daraufhin die unentschuldbare Fehlleistung des Arbeitgebers fest, indem es feststellte, dass es unerheblich ist, ob die unentschuldbare Fehlleistung des Arbeitgebers die entscheidende Ursache für den Unfall des Arbeitnehmers war, dass sie aber als notwendige Ursache ausreicht, um den Arbeitgeber haftbar zu machen, auch wenn andere Fehler zu dem Schaden beigetragen haben.

Mit anderen Worten: Der Kassationshof erinnert daran, dass unentschuldbares Fehlverhalten nicht die entscheidende Ursache für den Unfall sein muss. Es reicht aus, dass die Pflichtverletzung des Arbeitgebers in irgendeiner Weise an der Entstehung des Schadens beteiligt war.

Es ist also zu beobachten, dass sich die Richter eher zu den Folgen des Unfalls als zur Unfallursache positioniert haben.

Die sehr strenge Beurteilung der ergebnisorientierten Sicherheitspflicht des Arbeitgebers, die eine Haftung des Arbeitgebers auch dann ermöglicht, wenn seine Verletzung nicht die entscheidende Ursache des Unfalls ist, scheint weit entfernt von der Wende, die durch das Urteil vom 25. November 2015 (Cass. soc. 25. November 2015, "Air France", Nr. 14-24444) geschaffen wurde, in dem das Gericht einen Wandel von der ergebnisorientierten Sicherheitspflicht hin zu einer verstärkten Mittelpflicht vollzogen und damit die Sicherheitspflicht des Arbeitgebers abgeschwächt hatte.

Das Gesetz vom 9. April 1898 über die Haftung für Unfälle, denen Arbeiter bei ihrer Arbeit zum Opfer fallen, ermöglichte es Arbeitnehmern, eine Entschädigung zu fordern, ohne ein Verschulden ihres Arbeitgebers nachweisen zu müssen.

Hüten Sie sich vor der Strenge des Kassationsgerichtshofs in Bezug auf unentschuldbares Fehlverhalten!

Employeurs, « Mieux vaut prévenir que guérir » et être bien accompagnés dans la gestion des salariés.

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