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Am 3. Dezember 2019
Elektronische Korrespondenz und das Privatleben des Arbeitnehmers - ein Kopfzerbrechen für Arbeitgeber!
Zu einem Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs vom 23. Oktober 2019(Rechtsmittel Nr. 17-28.448). Diese Rechtsprechung verdeutlicht die Schwierigkeit, mit der Richter konfrontiert sind, wenn es darum geht, ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten der Arbeitnehmer und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu finden. Mitarbeiter hatte mit einer Berufsakademie getauscht Sie wurde wegen schweren Fehlverhaltens entlassen, da sie ihren Firmencomputer über Instant Messaging nutzte, das Informationen über das Privatleben eines Vorgesetzten enthielt. Zur Rechtfertigung der Entscheidung argumentierte der Arbeitgeber, die Nachrichten seien nicht als „privat“ gekennzeichnet gewesen und daher als beruflich anzusehen. Das Berufungsgericht entschied, dass die Instant-Messaging-Nachrichten nicht rechtswidrig seien und erklärte die Entlassung somit für ungerechtfertigt. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung verschiedener Beträge an die entlassene Arbeitnehmerin. Die Richter der Vorinstanz hingegen waren der Ansicht, dass die Suche nach privaten Nachrichten einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle, der besagt, dass „jeder das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz hat“. Die Richter stellten fest, dass das Auffinden von Informationen über das Privatleben der Arbeitnehmerin in diesen Nachrichten das Argument, die Nachrichten seien beruflich, widerlege. Aufgrund ihres Inhalts seien diese Nachrichten eindeutig als solche zu werten. privat durch das Recht auf Respekt geschützt Es ging um die Wahrung der Vertraulichkeit des privaten Lebens des Mitarbeiters am Arbeitsplatz und der Korrespondenz. Mit anderen Worten: Es entstand die Vermutung, dass diese Nachrichten privat seien, wodurch ihnen ein höherer Schutz gewährt wurde. Der Arbeitgeber legte beim Kassationsgericht Berufung ein und argumentierte, die Nachrichten des Mitarbeiters seien beruflicher Natur, da sie nicht als „persönlich“ gekennzeichnet waren.Der Kassationsgerichtshof bestätigte somit das Urteil des Berufungsgerichts und entschied, dass Nachrichten von einem privaten E-Mail-Konto, das nicht mit dem dienstlichen E-Mail-Konto des Arbeitnehmers identisch ist, unter die Vertraulichkeit der Korrespondenz fallen. Dieses Urteil bestätigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Fall Barbulescu (EGMR, Große Kammer, 5. September 2017, Az. 61496/08, Bărbulescu gegen Rumänien: JurisData Nr. 2017-016884). Es bietet Arbeitnehmern damit einen noch umfassenderen Schutz ihrer Korrespondenz. Die Frage des Schutzes der Korrespondenz von Arbeitnehmern bleibt daher für Arbeitgeber ein echtes Problem, da sie nicht mehr sicher sind, welche Nachrichten sie lesen dürfen. Am Beispiel von Facebook-Nachrichten stellt sich die Frage, ob die unterschiedlichen Urteile der Richter, die fallbezogen und situationsabhängig beurteilt werden, nicht zu Rechtsunsicherheit bei Arbeitgebern führen. In diesem Zusammenhang stellte der Kassationsgerichtshof mit Urteil vom 12. September 2018 (Kass. Soc. 12. September 2018, Nr. 16-11.690) klar, dass Kommentare auf einem geschlossenen Facebook-Konto, das nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist, unter die Kategorie privater Unterhaltung fallen und deren Veröffentlichung kein schweres Fehlverhalten darstellt. Die Vertraulichkeit von Gesprächen auf einem geschlossenen Facebook-Konto war bereits vom Kassationsgerichtshof in einem Urteil vom 20. Dezember 2017 bestätigt worden. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Beiträge über das Mobiltelefon eines anderen Mitarbeiters einen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in dessen Privatsphäre darstellte (Kass. Soc. 20. September 2017, Nr. 16-19.609). Die Rechtsprechung scheint somit eindeutig den Schutz der Korrespondenz zu befürworten. Arbeitgeber müssen daher vorsichtig sein, private Nachrichten von Mitarbeitern zu verwenden, selbst wenn diese vom Arbeitscomputer gesendet wurden, da ihnen sonst die Zahlung verschiedener Beträge wegen ungerechtfertigter Kündigung droht. Auch wenn Arbeitgeber ihre Kündigung auf objektive und konkrete Fakten stützen müssen, sind nicht alle Beweismittel zulässig. Kabinett Cécile ZAKINE begleitet Arbeitgeber bei Problemen im Zusammenhang mit dem Schriftverkehr von Arbeitnehmern.
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