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Elektronische Korrespondenz und das Privatleben des Arbeitnehmers - ein Kopfzerbrechen für Arbeitgeber!
Zu einem Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs vom 23. Oktober 2019(Rechtsmittel Nr. 17-28.448). Diese Rechtsprechung verdeutlicht die Schwierigkeit, mit der Richter konfrontiert sind, wenn es darum geht, ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten der Arbeitnehmer und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu finden. Mitarbeiter hatte mit einer Berufsakademie getauscht Sie wurde wegen schweren Fehlverhaltens entlassen, da sie ihren Firmencomputer über Instant Messaging nutzte, das Informationen über das Privatleben eines Vorgesetzten enthielt. Zur Rechtfertigung der Entscheidung argumentierte der Arbeitgeber, die Nachrichten seien nicht als „privat“ gekennzeichnet gewesen und daher als beruflich anzusehen. Das Berufungsgericht entschied, dass die Instant-Messaging-Nachrichten nicht rechtswidrig seien und erklärte die Entlassung somit für ungerechtfertigt. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung verschiedener Beträge an die entlassene Arbeitnehmerin. Die Richter der Vorinstanz hingegen waren der Ansicht, dass die Suche nach privaten Nachrichten einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstelle, der besagt, dass „jeder das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz hat“. Die Richter stellten fest, dass das Auffinden von Informationen über das Privatleben der Arbeitnehmerin in diesen Nachrichten das Argument, die Nachrichten seien beruflich, widerlege. Aufgrund ihres Inhalts seien diese Nachrichten eindeutig als solche zu werten. privat durch das Recht auf Respekt geschützt Es ging um die Wahrung der Vertraulichkeit des privaten Lebens des Mitarbeiters am Arbeitsplatz und der Korrespondenz. Mit anderen Worten: Es entstand die Vermutung, dass diese Nachrichten privat seien, wodurch ihnen ein höherer Schutz gewährt wurde. Der Arbeitgeber legte beim Kassationsgericht Berufung ein und argumentierte, die Nachrichten des Mitarbeiters seien beruflicher Natur, da sie nicht als „persönlich“ gekennzeichnet waren.Häufig gestellte Fragen
L’employeur peut-il surveiller les emails et la messagerie des salariés ?
Oui, mais dans certaines limites. L’employeur ne peut pas surveiller les messages privés identifiés comme tels. Les messages professionnels peuvent être consultés, mais le salarié doit en être informé et la surveillance doit être proportionnée.
Puis-je utiliser ma messagerie personnelle au travail ?
Oui, mais l’employeur peut limiter cet usage. Si vous utilisez votre messagerie personnelle, elle est protégée par le secret des correspondances, sauf abus caractérisé.
Quels sont les délais pour contester une surveillance abusive de la messagerie ?
Vous pouvez agir dans les 5 ans suivant la découverte de la surveillance abusive. Il est conseillé de consulter rapidement un avocat pour préserver les preuves.
Quels sont les coûts d’une action pour violation de la vie privée au travail ?
Les honoraires d’avocat varient : une consultation coûte entre 200 et 400 € TTC. Une procédure judiciaire peut aller de 2 000 à 6 000 € TTC. L’aide juridictionnelle est possible.
Que faire si mon employeur lit mes emails personnels sans autorisation ?
Vous pouvez porter plainte pour violation de la vie privée et saisir le conseil de prud’hommes. Rassemblez les preuves et consultez un avocat spécialisé pour engager les démarches.

