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Auch der Gerichtshof der Europäischen Union muss personenbezogene Daten respektieren

In einem Beschluss vom 1. Oktober 2019 (ABl. EU L 261/97, 14. Okt. 2019), Der Gerichtshof der Europäischen Union führt einen internen Kontrollmechanismus für die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, die im Rahmen der Rechtsprechungsfunktionen des Gerichtshofs erfolgt.
Im Rahmen ihrer Arbeit müssen die EU-Institutionen personenbezogene Daten von Bürgern verarbeiten, mit denen sie sich austauschen.
Da sie Empfänger personenbezogener Informationen sind, war es in diesem Rahmen notwendig, dass die Verordnung auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsprechungsmission der Europäischen Union gilt.
Daher gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union sieht eine Angleichung der für die europäischen Institutionen geltenden Regeln an die DSGVO vor.
Um diesen Schutz effektiv zu gestalten, hat der Gerichtshof beschlossen, ein zweistufiges Verfahren durch eine Geschäftsordnung einzuführen (Geschäfts- und Verfahrensordnung, 1. Oktober 2019 über interne Vorschriften für die Einschränkung bestimmter Rechte der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Ausübung anderer als gerichtlicher Aufgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union) :

Zunächst wird der Antragsteller die Angelegenheit an die Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterleiten, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Rechtsprechungsaufgaben des Gerichtshofs zuständig ist. Er hat zwei Monate Zeit, um seine Entscheidung dem Kläger mitzuteilen, der die Verletzung seines Rechts auf Schutz seiner selbst geltend macht persönliche Daten. Auch ein Schweigen über diese Frist hinaus stellt eine stillschweigende Ablehnung dar.
In einem zweiten Schritt kann die Entscheidung vor dem Ausschuss angefochten werden.
Der Ausschuss besteht aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die aus dem Kreis der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs ausgewählt und vom Gerichtshof auf Vorschlag seines Präsidenten ernannt werden; der Ausschuss wird vom Rechtsberater für Verwaltungsangelegenheiten des Gerichtshofs unterstützt und tritt auf Einberufung des Präsidenten zusammen.
Der Beschwerdeführer hat zwei Monate Zeit, um seine Beschwerde einzureichen, gerechnet ab der Zustellung der Entscheidung oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
Nachdem die Beschwerde für zulässig befunden wurde, kann das Komitee beschließen, jede Person anzuhören, deren Anhörung es für sinnvoll erachtet.
Er hat außerdem die Befugnis, die strittige Entscheidung aufzuheben, zu reformieren oder anzupassen, und muss den Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Beschwerde davon in Kenntnis setzen.
Schließlich endet die Zuständigkeit des Ausschusses mit der Einreichung einer gerichtlichen Klage gegen die genannte Entscheidung.
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