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Die Ausweitung der Entschädigung für Angstschäden

Nach einem Urteil der Plenarversammlung vom 5. April 2019, Plenarversammlung, Nr. 18-17442, Veröffentlicht im Bulletin. Zur Erinnerung: Das Gesetz 98-1194 vom 23. Dezember 1998 ermöglichte es Arbeitnehmern mit besonders hoher Asbestbelastung, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, selbst wenn sie keine berufsbedingte Erkrankung infolge dieser Belastung entwickelt hatten. Voraussetzung war die Beschäftigung in einem in Artikel 41 dieses Gesetzes genannten Betrieb. Arbeitnehmer, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, konnten zudem Schadensersatz für die durch die Asbestbelastung verursachten psychischen Belastungen geltend machen. Der immaterielle Schaden, der einem Arbeitnehmer durch das Risiko einer asbestbedingten Erkrankung entsteht, besteht ausschließlich in den psychischen Belastungen, deren Entschädigung alle psychischen Beeinträchtigungen aufgrund des Wissens um dieses Risiko umfasst. Die Plenarversammlung des Kassationsgerichtshofs ging in ihrem Urteil vom 5. April 2019 noch weiter, da nun auch Arbeitnehmer, die die in Artikel 41 genannte Voraussetzung nicht erfüllen, auf eine solche Entschädigung hoffen können. eine Entschädigung für ihre Angstschäden zu erhalten, wenn sie Asbest ausgesetzt warenDieses Urteil stellt einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Arbeitgeberhaftung dar, da Arbeitgeber eine strikte Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit ihrer Angestellten haben. Es ist bemerkenswert, dass sowohl die Sozialkammer als auch die Strafkammer des Kassationshofs ihre Rechtsprechung gegenüber Arbeitgebern tendenziell verschärfen.
Beispielsweise bestätigte die Strafkammer ein Urteil vom 19. April 2017 (Nr. 16-80695) eines Berufungsgerichts, das ein auf einer Baustelle tätiges Unternehmen wegen Gefährdung des Lebens anderer für schuldig befunden hatte. Das Unternehmen war als potenziell asbestbelastet identifiziert und anerkannt worden. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt hatten, bestätigte es, dass diese Verletzung andere unmittelbar und direkt der Gefahr von Tod, Verstümmelung und dauerhafter Behinderung aufgrund des Risikos, an Lungen- oder Pleurakrebs zu erkranken, aussetzte und unter Artikel 223-1 des Strafgesetzbuches fiel, der besagt, dass „die unmittelbare Aussetzung einer anderen Person der Gefahr des Todes oder einer Verletzung ihres Lebens eine Straftat darstellt“. Natur „Die Verursachung von Verstümmelung oder dauerhafter Behinderung durch die offenkundig vorsätzliche Verletzung einer gesetzlich oder behördlich auferlegten Sicherheits- oder Vorsichtsmaßnahmen wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 € geahndet.“ Die Richter stellten damit den direkten Kausalzusammenhang zwischen den Versäumnissen des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Erkrankung fest. Aus diesem Text lässt sich ableiten, dass die Gefährdung von Arbeitnehmern durch Asbest oder Chemikalien ein besonders schweres Vergehen darstellt, das so schwerwiegend ist, dass die Richter den Arbeitgeber nicht nur strafrechtlich, sondern im Rahmen einer Klage wegen grob fahrlässiger Körperverletzung auch zivilrechtlich belangen können. Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit einer Verschärfung der richterlichen Position hinsichtlich berufsbedingter Risiken, unabhängig davon, ob diese Risiken mit Asbest, Chemikalien oder psychosozialen Gefahren zusammenhängen. Prävention bleibt die beste Maßnahme, um Streitigkeiten mit Arbeitnehmern zu vermeiden. Arbeitgeber, ich lade Sie ein, sich mit mir in Verbindung zu setzen, um Ihre Präventionspflichten vollständig zu verstehen und zivil- und/oder strafrechtliche Schritte gegen Sie und Ihr Unternehmen zu vermeiden.