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Unentschuldbares Fehlverhalten des Arbeitgebers: Der Kassationshof positioniert sich mehr auf den Schaden als auf die Ursache des Unfalls

Vorbeugen ist besser als heilen!
Zur Vorlage des Urteils der Zweiten Zivilkammer des Kassationsgerichts vom 19. Juni 2019
(Kassationshof, 2. Zivilkammer, 20. Juni 2019, Nr. 18-19.175)

Gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 452-1 des Sozialversicherungsgesetzes unterliegt der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags, der ihn mit seinem Arbeitnehmer verbindet, gegenüber diesem einer Verpflichtung zur Ergebnissicherung, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsunfälle. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat den Charakter eines unentschuldbares Verschulden, wenn der Arbeitgeber sich der Gefahr, der der Arbeitnehmer ausgesetzt war, bewusst war oder hätte bewusst sein müssen entlarvt wurde und er nicht die notwendigen Maßnahmen zu seinem Schutz ergriffen hat.

Durch den Rechtsstreit um unentschuldbares Fehlverhalten zensiert das Kassationsgericht die Nachlässigkeit des Arbeitgebers bei der Umsetzung von Maßnahmen, die den Schutz der Integrität seiner Arbeitnehmer gewährleisten sollen.

In diesem Fall wurde Herr W…, ein Lkw-Fahrer, Opfer eines Verkehrsunfall nach verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und wurde aus dem Fahrgastraum durch die Windschutzscheibe geschleudert. Dieser Unfall wurde im Rahmen der Berufsgesetzgebung von der Grundkrankenkasse Tarn übernommen und somit als Arbeitsunfall anerkannt.

So hat Herr W… ein Gericht beschlagnahmt soziale Sicherheit einer Klage auf Anerkennung des unentschuldbaren Verschuldens seines Arbeitgebers.

Um zu beweisen, dass die Sicherheit des Fahrzeugs gewährleistet war, versuchte der Arbeitgeber sich zu verteidigen, indem er behauptete, dass bei der technischen Kontrolle keine Mängel festgestellt worden waren.

Während das Berufungsgericht den Ansprüchen des Arbeitgebers stattgab, war das Kassationsgericht anderer Meinung: Es stellte fest, dass der Kläger aus der Windschutzscheibe geschleudert worden war und der Sicherheitsgurt daher zwangsläufig zum Schaden beigetragen hatte.

Das Kassationsgericht stellte daraufhin die unentschuldbare Fehlleistung des Arbeitgebers fest, indem es feststellte, dass es unerheblich ist, ob die unentschuldbare Fehlleistung des Arbeitgebers die entscheidende Ursache für den Unfall des Arbeitnehmers war, dass sie aber als notwendige Ursache ausreicht, um den Arbeitgeber haftbar zu machen, auch wenn andere Fehler zu dem Schaden beigetragen haben.

Mit anderen Worten: Der Kassationshof erinnert daran, dass unentschuldbares Fehlverhalten nicht die entscheidende Ursache für den Unfall sein muss. Es reicht aus, dass die Pflichtverletzung des Arbeitgebers in irgendeiner Weise an der Entstehung des Schadens beteiligt war.

Es ist also zu beobachten, dass sich die Richter eher zu den Folgen des Unfalls als zur Unfallursache positioniert haben.

Die sehr strenge Beurteilung der ergebnisorientierten Sicherheitspflicht des Arbeitgebers, die eine Haftung des Arbeitgebers auch dann ermöglicht, wenn seine Verletzung nicht die entscheidende Ursache des Unfalls ist, scheint weit entfernt von der Wende, die durch das Urteil vom 25. November 2015 (Cass. soc. 25. November 2015, "Air France", Nr. 14-24444) geschaffen wurde, in dem das Gericht einen Wandel von der ergebnisorientierten Sicherheitspflicht hin zu einer verstärkten Mittelpflicht vollzogen und damit die Sicherheitspflicht des Arbeitgebers abgeschwächt hatte.

Wir finden im Grunde die objektive Vorstellung von der Verantwortung des Arbeitgebers, die sich aus dem Gesetz vom 9. April 1898 über die Haftung bei Unfällen ergibt, denen Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsleben zum Opfer fallen Arbeit, die es den Mitarbeitern ermöglichte Schadensersatz verlangen können, ohne das Verschulden des Arbeitgebers nachweisen zu müssen.

Hüten Sie sich vor der Strenge des Kassationsgerichtshofs in Bezug auf unentschuldbares Fehlverhalten!

Arbeitgeber: „Vorbeugen ist besser als heilen“ und Wohlbefinden unterstützt bei der Mitarbeiterführung.

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