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Am 26. August 2019

"Besser eine gute Verwaltung als eine schlechte Verurteilung".

Über das Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs vom 10. Juli 2019.
Rechtsanwältin Cécile ZAKINE
Rechtsanwalt - Doktor der Rechtswissenschaften
Lehrbeauftragte an der Universität Nizza Sophia-Antipolis

L’arrêt en date du 10 juillet 2019 rendu par la chambre sociale de la Cour de cassation (Cass. soc., 10 juillet 2019, n° 17-22.318) a mis en exergue le risque auquel l’employeur est susceptible d’être soumis en cas de mauvaise gestion de ses salariés
Der Erwartungshorizont des Kassationsgerichtshofs ist sehr explizit:
"Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit finanziellen Sanktionen gedroht hatte, nachdem er sich geweigert hatte, eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen, die die Struktur seiner Vergütung geändert hatte, und dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht den vertraglich vereinbarten Provisionssatz zugestanden hatte, und schließlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Fälligkeit seiner Zahlung im Januar 2012 keine Prämie gezahlt hatte, die die Merkmale der Beständigkeit, der Fixierung und der Allgemeinheit aufwies, die einen Brauch begründen und einen Vergütungsbestandteil darstellen; Sie konnte daraus ableiten, dass diese Verstöße schwerwiegend genug waren, um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern.

In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer vor dem Conseil de Prud'hommes (Arbeitsgericht) eine gerichtliche Kündigung wegen folgender Verfehlungen des Arbeitgebers beantragt:
- dem Arbeitnehmer mit finanziellen Sanktionen droht, nachdem er sich geweigert hat, eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen, die die Struktur seines Gehalts ändert,
- Nichtanwendung des im Arbeitsvertrag festgelegten Provisionssatzes auf den Arbeitnehmer,
- Nichtzahlung einer Prämie an den Arbeitnehmer, die sich jedoch aus einer betrieblichen Übung ergab.
Der Conseil de Prud'hommes (Arbeitsgericht) gab der Klage des Arbeitnehmers statt und das Urteil wurde durch ein Urteil des Berufungsgerichts Nîmes vom 30. Mai 2017 bestätigt (Cour d'appel de Nîmes, 30. Mai 2017, 16/02269).
Es war nicht überraschend, dass der Kassationsgerichtshof die von der Gesellschaft eingelegte Kassationsbeschwerde zurückwies und seinerseits die Position der Richter in der Hauptsache bestätigte.
Die Verfehlungen des Arbeitgebers wurden als hinreichend offenkundig angesehen, um die gerichtliche Kündigung des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers anzuordnen.
Dieser Fall unterstreicht die Pflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, den Arbeitsvertrag in gutem Glauben und nach Treu und Glauben zu erfüllen.
Wie jeder synallagmatische Vertrag verpflichtet auch der Arbeitsvertrag jede Partei zur Erfüllung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen.
Ein gutes Arbeitnehmermanagement während der gesamten Vertragsbeziehung ist die richtige Antwort im Vorfeld, um Streitigkeiten zu verhindern.
Sie ist daher der Schlüssel zu höherer Produktivität und mehr Rentabilität.
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