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Elektronische Korrespondenz und das Privatleben des Arbeitnehmers - ein Kopfzerbrechen für Arbeitgeber!
Zu einem Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs vom 23. Oktober 2019(Rechtsmittel Nr. 17-28.448). Diese Rechtsprechung verdeutlicht die Schwierigkeit, mit der Richter konfrontiert sind, einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten des Arbeitnehmers und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu finden. A Mitarbeiter hatte mit einer Berufsakademie getauscht nicht durch seine Instant-Messaging-Nachrichten zu Elementen, die das Privatleben eines Managers betreffen, sondern durch die Nutzung seines beruflichen Computers. Sie wurde wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens entlassen. Der Arbeitgeber begründete seine Entscheidung damit, dass die Bemerkungen nicht mit dem Zusatz „persönlich“ versehen gewesen seien und daher davon auszugehen sei, dass sie beruflicher Natur seien. Das Berufungsgericht erklärte, dass die Nachrichten aus Instant Messaging nicht rechtswidrig seien, beurteilte die Kündigung daher als ungerechtfertigt und verurteilte es zur Zahlung verschiedener Beträge an den entlassenen Mitarbeiter. Andererseits waren die Richter der ersten Instanz der Ansicht, dass die Tatsache, nach Nachrichten privater Natur gesucht zu haben, einen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Artikel 8 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darstelle, der besagt, dass „jede Person das Recht darauf hat“. Respekt vor ihrem Privat- und Familienleben, ihrem Zuhause und ihrer Korrespondenz.“ Die Richter führten aus, dass die Tatsache, dass in diesen Nachrichten Elemente aus dem Privatleben des Arbeitnehmers gefunden wurden, es ermögliche, den Beweis, dass diese Nachrichten beruflicher Natur seien, zu widerlegen. Diese Botschaften wurden durch die Elemente, die sie enthielten, zu Botschaften einer Art privat durch das Recht auf Respekt geschützt des Privatlebens des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz und des Briefgeheimnisses. Mit anderen Worten: Es entstand eine Vermutung über den privaten Charakter dieser Nachrichten, die ihnen einen größeren Schutz verschaffte. Der Arbeitgeber wandte sich an das Kassationsgericht und machte geltend, dass die Nachrichten dieses Arbeitnehmers beruflicher Natur seien, da sie nicht mit dem Zusatz „persönlich“ versehen seien.Häufig gestellte Fragen
L’employeur peut-il surveiller les emails et la messagerie des salariés ?
Oui, mais dans certaines limites. L’employeur ne peut pas surveiller les messages privés identifiés comme tels. Les messages professionnels peuvent être consultés, mais le salarié doit en être informé et la surveillance doit être proportionnée.
Puis-je utiliser ma messagerie personnelle au travail ?
Oui, mais l’employeur peut limiter cet usage. Si vous utilisez votre messagerie personnelle, elle est protégée par le secret des correspondances, sauf abus caractérisé.
Quels sont les délais pour contester une surveillance abusive de la messagerie ?
Vous pouvez agir dans les 5 ans suivant la découverte de la surveillance abusive. Il est conseillé de consulter rapidement un avocat pour préserver les preuves.
Quels sont les coûts d’une action pour violation de la vie privée au travail ?
Les honoraires d’avocat varient : une consultation coûte entre 200 et 400 € TTC. Une procédure judiciaire peut aller de 2 000 à 6 000 € TTC. L’aide juridictionnelle est possible.
Que faire si mon employeur lit mes emails personnels sans autorisation ?
Vous pouvez porter plainte pour violation de la vie privée et saisir le conseil de prud’hommes. Rassemblez les preuves et consultez un avocat expert pour engager les démarches.

