Nachrichten
Artikel
Arbeitgeber, Arbeitnehmer: Die Beweislast für Überstunden ist geteilt!
Zu einem Urteil der Sozialkammer des Kassationsgerichtshofs vom 02. Oktober 2019 (Rechtsmittel Nr. 18-10.684).
Artikel L. 3171-4 des Arbeitsgesetzbuchs besagt, dass der Arbeitgeber im Falle eines Rechtsstreits über das Vorhandensein oder die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden dem Richter die Elemente vorlegen muss, die die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden belegen können.
In der Praxis ist es für eine souveräne Beurteilung der in die Verhandlung eingebrachten Beweise erforderlich, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer die Beweislast trägt.
Der/die Arbeitnehmer/in muss einen Beweis für die Ableistung seiner/ihrer Überstunden erbringen: Tabelle, E-Mails, die zu bestimmten Zeiten adressiert wurden, Karteikarten, Terminkalender, Screenshots, die es ermöglichen, Datum und Uhrzeit zu überprüfen usw....
Der Arbeitgeber muss seinerseits durch konkrete Beweise nachweisen, dass der Arbeitnehmer keine Überstunden geleistet hat.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Arbeitnehmer die Auszahlung seiner Überstunden.
Das Berufungsgericht hatte die Klage des Arbeitnehmers mit der Begründung abgewiesen, dass die vorgelegten Beweise nicht ausreichend seien.
Das Oberste Gericht rügte, dass der Richter des Ausgangsverfahrens keine Erklärung zu der vom Arbeitnehmer vorgelegten Übersichtstabelle über die Überstunden abgegeben hatte.
Es ist wichtig, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eine Übersicht über die Überstunden führt und alle Beweise dafür bereithält, dass die Überstunden geleistet wurden oder nicht.
Daher ist es im Falle eines Rechtsstreits leichter, sein Recht zu bekommen.
Die Kanzlei Cécile ZAKINE besteht auf der Notwendigkeit, sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in jedem Bereich (Verschulden, Überstunden, Urlaub, Streitigkeiten usw.) vor Schriftsätzen zu schützen unterstützt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Führung im Laufe der Zeit.
Häufig gestellte Fragen
Comment sont rémunérées les heures supplémentaires ?
Les heures supplémentaires sont majorées : 25% pour les 8 premières, puis 50% au-delà. Elles doivent être déclarées et payées sur le bulletin de salaire.
Puis-je refuser d’effectuer des heures supplémentaires ?
Non, si l’employeur en fait la demande dans le cadre de son pouvoir de direction, sauf motif légitime (santé, garde d’enfant). Le refus abusif peut être sanctionné.
Quel est le délai pour réclamer des heures supplémentaires impayées ?
L’action en paiement se prescrit par 3 ans à compter de la date d’exigibilité du salaire. Conservez vos relevés d’heures pour prouver les heures effectuées.
Que faire si mon employeur ne paie pas mes heures supplémentaires ?
Envoyez une mise en demeure par lettre recommandée. En cas d’échec, saisissez le conseil de prud’hommes. Un avocat peut vous assister pour récupérer les sommes dues.
Combien coûte une procédure pour heures supplémentaires impayées ?
Les honoraires d’avocat varient : entre 1 000 et 3 000 € pour une affaire simple. L’aide juridictionnelle peut être demandée sous conditions de ressources.

