FAQ

Kann man bei einem schweren Fehlverhalten einen Vergleich schließen?

Herr Grumpy, ein Angestellter des Unternehmens ELLE EST BELLE LA VIE, weigerte sich, einem Kunden eine Bestellung für Partyzubehör zu beantworten. Es schien nicht sein erster Akt der Befehlsverweigerung zu sein, denn er war launisch und weigerte sich manchmal grundlos, dem Kunden zu antworten. Herr Muffel wurde daher wegen schweren Fehlverhaltens entlassen. Sein Arbeitgeber wollte nicht gerichtlich gegen ihn vorgehen und schloss einen Vergleich.

Hatte er die Möglichkeit dazu?

➢ Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall die Möglichkeit, Kompromisse einzugehen schwere Verfehlung von seinem Mitarbeiter begangen. ➢ Sie sollten wissen, dass der Arbeitgeber im Falle des Abschlusses eines Transaktionsprotokolls auf die Qualifikation des Arbeitnehmers verzichtet schwere Verfehlung und stimmt der Zahlung einer Vergleichsentschädigung zu. ➢ Bei der Ausarbeitung des Transaktionsprotokolls muss das Vorliegen gegenseitiger Zugeständnisse seitens des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers hervorgehoben werden, da andernfalls die Transaktion ungültig ist. ➢ Die Zugeständnisse beziehen sich einerseits auf den Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsentschädigung und andererseits auf den Verzicht bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitgebers. FOKUS AUF DIE ABFASSUNG DES VERGLEICHSPROTOKOLLS, UM DAS RISIKO EINER URSSAF-SANIERUNG ZU VERMEIDEN:

Erinnern wir uns zunächst an Artikel L. 242-1 des Sicherheitsgesetzes Die Sozialversicherung sieht vor, dass die Beträge, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags gezahlt werden, in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge einfließen, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass er ganz oder teilweise zum Schadensersatz beiträgt.

✓ Im Urteil vom 15. März 2018 präzisiert das Kassationsgericht, dass die nach einer Vertragsbeendigung wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens gezahlte Abfindung von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit werden kann, sofern der Arbeitgeber den Nachweis erbringt, dass die strittige Transaktionsentschädigung vorliegt eine ausschließlich kompensatorische Grundlage (Reparatur von a Schaden erlittenen Schaden erlitten), da dieser nicht zwangsläufig eine Entschädigung für die Kündigung beinhaltet.

Um von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit zu werden, muss das Vergleichsprotokoll daher unbedingt eine Klausel enthalten, die klar, präzise und unmissverständlich festlegt, dass der Arbeitnehmer "ausdrücklich auf alle Ansprüche auf Zahlung von Entschädigungen und/oder Summen jeglicher Art verzichtet, die sich aus dem Abschluss, der Ausführung und/oder der Beendigung seines Vertrags ergeben". Diese Klausel geht auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs zurück ".(Cass. soc., 2. Nov. 1989, Nr. 87-11.117) der die Handhabung eines Vergleichsprotokolls im Falle eines schweren Fehlverhaltens klären sollte:

KLARHEIT UND GENAUIGKEIT DES VERGLEICHSPROTOKOLLS SIND ENTSCHEIDEND, UM SCHWIERIGKEITEN ZU VERMEIDEN.

"Die Parteien des Arbeitsvertrags, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch machten, den Zeitpunkt des Auslaufens des Vertrags nach eigenem Ermessen festzulegen, beschlossen in dem Vergleich vom 15. November 1983, ohne dass eine Regel der öffentlichen Ordnung verletzt wurde, die Dauer der Kündigungsfrist, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schuldete, zu verkürzen und den 16. November 1983 als Enddatum festzulegen; Nachdem sie festgestellt hatten, dass es einen gegenseitigen und entschädigungslosen Verzicht auf die Kündigungsfrist gab, haben sie daraus genau abgeleitet, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung verloren hatte, die daher nicht in der Vergleichszahlung enthalten gewesen sein konnte".

Das Unternehmen ELLE EST BELLE LA VIE kann also auf ein Vergleichsprotokoll zurückgreifen, um die Modalitäten seines Rechtsstreits, den es mit Herrn GROGNON hat, zu regeln, muss aber auf die Genauigkeit der Vertragsklauseln achten.

Die Kanzlei Cécile ZAKINE begleitet Unternehmensleiter bei der Erstellung von Vergleichsprotokollen im Arbeitsrecht. Ein guter Vergleich ist immer besser als eine schlechte Entscheidung!
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