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Am 2. November 2020

Wiedereinstellung Frankreichs zum 31. Oktober 2020 : Arbeitgeber, was Sie wissen müssen, um Ihre Mitarbeiter richtig zu führen

Nach der Wiederinfizierung und Schließung von nicht unbedingt notwendigen Geschäften und Einrichtungen mit Publikumsverkehr ist es angebracht, in dieser neuartigen Zeit erneut eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. 
 
Ein nationales Protokoll, mit dem die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Unternehmen angesichts des Ausbruchs von Covid-19 vom 31. August 2020 gewährleistet werden kann, wurde am 29. Oktober 2020 aktualisiert.
 
Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes, die den Rahmen für den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers bilden, ist der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich. 
 
Außerdem enthält das Protokoll Regeln, die für alle Branchen gelten, wie z. B. die Steuerung der Arbeitsabläufe im Unternehmen, Telearbeit, persönliche Schutzausrüstung (Maskentragen ist Pflicht), Vorsorgeuntersuchungen oder Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten.
 
Im Rahmen der Maßnahmen von Prävention von Berufsrisiken pesant sur l’employeur, das Protokoll gibt dem sozialen Dialog den Vorzug.
 
Es ist vorgesehen, dass die Einbeziehung der Personal- und Gewerkschaftsvertreter die Umsetzung dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung der Realität seiner Tätigkeit, seiner geografischen Lage und der epidemiologischen Situation sowie der jedem Einzelnen übertragenen Aufgaben erleichtert. Sie ermöglicht es auch, konkrete Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung zu antizipieren. 
 
Die ordnungsgemäße Unterrichtung der Arbeitnehmer erfolgt durch die Übermittlung von Rundschreiben oder Vermerken, die dem Wirtschafts- und Sozialausschuss mitgeteilt werden, oder durch die Aufnahme der beschlossenen Maßnahmen in die Geschäftsordnung. 
 
Darüber hinaus wird für eine gesunde und transparente Kommunikation zwischen dem Unternehmer und seinen Arbeitnehmern ein Covid-19-Referent ernannt. In kleineren Unternehmen kann dies der Geschäftsführer sein. Er sorgt dafür, dass die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und die Arbeitnehmer informiert werden. 
 
Sehr wichtig: Um mit diesen neuen Maßnahmen, die das Arbeitsumfeld und die Art und Weise, wie gearbeitet wird, verändern, fertig zu werden, können Unternehmen auf arbeitsmedizinische Dienste, im Rahmen ihrer Rolle als Berater und Begleiter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Vertretern.
 
Einige unverzichtbare Punkte
 

  • Telearbeit : 

 
In allen Unternehmen müssen Arbeitnehmer und Selbstständige, deren Tätigkeiten auch aus der Ferne ausgeübt werden können, Telearbeit leisten.
In der Tat ist Telearbeit allgemein verbreitet und sollte von Arbeitgebern bevorzugt werden, sobald sie möglich ist. Die Arbeit in den Räumlichkeiten des Unternehmens ist jedoch unter bestimmten Bedingungen weiterhin möglich. 
 

  •  1er Fall: Ein Arbeitnehmer, der alle seine Aufgaben im Telearbeitsverhältnis erledigen kann, muss dies an fünf von fünf Tagen tun,
  •  2ème Fall: Arbeitnehmer, die nicht alle ihre Aufgaben aus der Ferne erledigen können, können einen Teil der Zeit an ihren Arbeitsplatz gehen, aber der Arbeitgeber muss ihre Tätigkeit bündeln, um Pendlerströme zu vermeiden,
  • 3ème Fall: Bestimmte Berufe können nicht aus der Ferne ausgeübt werden (Beschäftigte in offen gebliebenen Geschäften, Bauleiter und Bauarbeiter, Landwirte, Heimarbeiter usw.). Die Tätigkeit muss fortgesetzt werden und die Anwesenheit vor Ort ist unter strenger Einhaltung der Gesundheitsvorschriften erlaubt.

 
Neinos dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Ankunfts- und Abfahrtszeiten so zu gestalten, dass der Andrang zu den Hauptverkehrszeiten begrenzt wird.
 

  • Andere Maßnahme in Bezug auf Telearbeit :

 
Arbeitnehmer mit einem Risiko für eine schwere Verlaufsform und Personen, die mit Personen mit einem Risiko für eine schwere Verlaufsform zusammenleben, die nicht telearbeiten können oder im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht ausreichend geschützt sind, können ihren Hausarzt oder Arbeitsmediziner konsultieren, um sich eine Arbeitsunterbrechungsmeldung und eine Isolationsbescheinigung ausstellen zu lassen.
 

  • Vorgehen bei einem Arbeitnehmer, der positiv ist oder Symptome von COVID19 aufweist :

  
Um die Ausbreitung der Pandemie wirksamer bekämpfen zu können, ist die schnelle Identifizierung und Isolierung von gefährdeten Kontaktfällen eine grundlegende Herausforderung.
 
Jeder Arbeitnehmer, der positiv getestet wurde oder Symptome von COVID19 aufweist, muss seinen Arzt aufsuchen und sich isolieren. Er sollte auch seinen Arbeitgeber informieren, der seine Arbeitnehmer auffordern sollte, sich zu isolieren, wenn sie engen Kontakt mit dem Arbeitnehmer hatten.
 
Für Arbeitnehmer, die von der Krankenversicherung im Rahmen des "Contact Tracing" kontaktiert wurden, das durchgeführt wurde, um die Übertragungsketten des Virus zu unterbrechen und die Epidemie zu stoppen, kann eine spezielle Krankschreibung erforderlich sein. 
 
Damit Personen, die als Risiko-Kontaktfälle identifiziert wurden, sich während der erforderlichen Zeit isolieren können, insbesondere wenn sie nicht von zu Hause aus arbeiten können, hat die Krankenversicherung seit Samstag, dem 3. Oktober, einen neuen Teledienst eingerichtet: Dieser Dienst, der über die Website declare.ameli.de ermöglicht es ihnen, online eine Arbeitsunterbrechung zu beantragen.
 
Nachdem er seine Anfrage auf declare.ameli.deWenn ein Versicherter nach einem Risikokontakt mit einer Person, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde, von der Krankenversicherung kontaktiert und aufgefordert wurde, sich zu isolieren und einen Test durchzuführen, kann er eine siebentägige Auszeit in Anspruch nehmen, die an dem Tag beginnt, an dem die Krankenversicherung ihn kontaktiert hat.
 Bei Versicherten, die sich bereits vor diesem Datum spontan isoliert haben, kann der Stopp bis zu vier Tage rückwirkend erfolgen.
 
Wenn die Testergebnisse am Ende des ursprünglichen Stopps noch nicht bekannt sind, kann die versicherte Person eine Verlängerung des Stopps um bis zu sieben weitere Tage beantragen.
 
Im Falle eines positiven Tests und unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des/der Arbeitnehmers/in sollte dieser/diese sich an seinen/ihren behandelnden Arzt wenden.
 
Bevor die Krankenversicherung das Tagegeld auszahlt, überprüft sie, ob der Versicherte als Risikokontaktfall bekannt ist. Wenn dies der Fall ist, wird ihm eine Isolationsbescheinigung zugesandt, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden kann und als abweichende Arbeitsunterbrechung gilt. 

Nous vous invitons à consulter le site internet de notre Cabinet https://www.cecile-zakine.fr/ et à vous reporter aux autres articles et newsletters traitant de la pandémie du COVID-19 et des thèmes y afférents : renforcement des mesures de sécurité sanitaire sur le lieu de travail, faute inexcusable de l’employeur et responsabilité pénale de l’employeur.

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